Ich erkläre hiermit meinen Beitritt
zu
Saitenwirbel, Verein zur Förderung
der Gitarre und verwandter Musikinstrumente e.V., Nürnberg
Satzung des Saitenwirbel
e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 25.07.2004 in Nürnberg.
Zuletzt geändert auf der Vorstandsitzung am 08.09.2004.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen
werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Saitenwirbel,
Verein zur Förderung der Gitarre und verwandter Musikinstrumente e.V.
- Er hat seinen Sitz in Nürnberg
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins die Förderung
der Künste. Er beabsichtigt insbesondere, die Gitarre und ihre Musik, ohne
jegliche stilistische Eingrenzung sowie verwandte, auch außereuropäische Saiteninstrumente
durch Aktivitäten wie Konzerte, Meisterkurse und Workshops der Öffentlichkeit
vorzustellen. Ferner soll der Verein als Forum für Kommunikation und Weiterbildung
für Profi- und Amateurgitarristen sowie Interessierte dienen.
- Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch:
a) regelmäßige Konzerte, auch spartenübergreifend (z. B. mit bildender Kunst,
Literatur)
b) Meisterklassen und Workshops
c) Kammermusik, Ensemblespiel
d) Gesprächs- und Schülerkonzerte, Komponistenportraits
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung.
- Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt
eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassenwart
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt
die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
- Wahl und Abwahl des
Vorstandes
- Beratung über den Stand und
die Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
des Vorstandes
- Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung,
die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über die
Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird
vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens
vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich
ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche
Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen
und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen
ebenfalls einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse und, soweit
zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen
Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenprüfer . Sie bilden den Vorstand im Sinne
von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Vorstandsmitglieder sind einzeln
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel
vierteljährlich tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben
werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung
der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das gesamte Vermögen an "Greenpeace".
Nürnberg, den 08. September 2004